Die Sängerin tritt in bühnengemäßer Garderobe auf. Sie verpflichtet sich, sich in ihren Darbietungen den ortsüblichen Anforderungen anzupassen, die Hausordnung des Veranstalters zu beachten und in jeder Beziehung ihr Bestes zu leisten. Benutzt die Sängerin für ihre Darbietungen Geräte des Veranstalters, so sind diese mit der größten Sorgfalt zu behandeln. Die Sängerin verpflichtet sich, am Auftrittstag rechtzeitig am Arbeitsort einzutreffen. Ebenso verpflichtet sie sich, sich selbst gegen Unfall sowie Unfallhaftpflicht ausreichend zu versichern.
Bei Arbeitsverhinderung der Sängerin fällt der entsprechende Gagenanteil dahin. Die Sängerin versucht, einen geeigneten Ersatz zu organisieren. Dies kann aber leider nicht garantiert werden.
Der Veranstalter haftet für die Sicherheit aller Instrumente, Anlagen und Kleider der Sängerin. Insbesondere ist er für Schäden verursacht durch Publikum, instabile Bühnen, Regen, Feuer, Diebstahl usw. verantwortlich.
Bei Absagen der Veranstaltung wegen höherer Gewalt, erlischt dieser Vertrag ohne jeden Entschädigungsanspruch. (Absagen aufgrund geltender Corona-Bestimmungen gelten als Höhere Gewalt.) Eine Absage oder ein Verschieben der Veranstaltung infolge schlechter Witterung, Besuchermangel, fehlender Bewilligungen und privater Umstände, gilt nicht als Höhere Gewalt. Bei Vertragsbruch schuldet der Veranstalter der Sängerin die vereinbarte Gage.
Allfällige Konzert- und Tanzbewilligung sind Sache des Veranstalters.
Die Führung der Kontrollhefte für Urheberrechte sowie das Ausfüllen der SUISA-Formulare obliegt dem Veranstalter.
SUISA (Schweiz. Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) Postfach, 8038 Zürich, Tel. 043 485 66 66. Dieser Punkt gilt nur für gewerbliche Veranstaltungen und entfällt deshalb für private Feiern.
Für den Veranstalter entfällt die Pflicht der AHV-Abrechnung.
Die Sängerin ist für die Deklaration ihrer Einnahmen und die Abführung der AHV-Beiträge selbst verantwortlich.
Erhebliche Änderungen, welche nach Vertragsabschluss durch den Veranstalter vorgenommen werden (Dauer und Art der Darbietung, Besetzung usw.), bedürfen der Einwilligung der Sängerin.
Erhebliche Änderungen, welche nach Vertragsabschluss durch die Sängerin vorgenommen werden (Instrumentierung, Art der Darbietung usw.), bedürfen der Einwilligung des Veranstalters.
Es wird vorausgesetzt, dass sich der Veranstalter über die Sängerin und deren Darbietung vor Vertragsabschluss hinreichend informiert hat.
Diese Allgemeinen Bedingungen (AGB), sowie die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge, unterliegen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist ausschliesslich Bern.
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